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Außenabdichtung Der Kellerbereich, d. h. das abzudichtende Mauerwerk muss vollständig freigelegt werden, um nachträglich eine Außenabdichtung anzubringen. Die Sicherheitsvorschriften der Berufsgenossenschaft sind hierbei zu beachten. In Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten kann das Ausheben des Arbeitsraumes manuell oder maschinell erfolgen. Ist der Schaden an der vorhandenen Abdichtung punktuell bzw. örtlich begrenzt, sollten bis ca. 0,5 m unter der Fehlstelle ausgehoben werden. Das Fundament darf unter keinen Umständen untergraben werden, dies würde die Standsicherheit des Gebäudes gefährden. Die Oberflächen der abzudichtenden Bauteile sind nach dem Freilegen zu reinigen. Für die Abdichtung ist ein geeigneter und tragfähiger Untergrund notwendig. Der alte Putz muss je nach Abdichtungssystem ggf. abgeschlagen und der Untergrund von losen Bestandteilen und haftungsmindernden Stoffen befreit werden. Das Mauerwerk ist voll und bündig zu verfugen. Für die Abdichtung der erdberührten Bauteile sind mehrere Abdichtungssysteme einsetzbar:
Hinweis:Je nach Versalzungsgrad des Innenputzes ist auch bei Außenabdichtung eine Sanierung des Innenputzes erforderlich, da die Schadsalze im Putz auf hygroskopischem Wege die Feuchte aus der Raumluft aufnehmen und nicht von selbst abtrocknen. Die Putzsanierung kann aber auch zu einem späteren Zeitpunkt bzw. je nach Beobachtung des Trocknungsverhaltens den Erfordernissen angepasst erfolgen. Vorteile: Das Wasser wird noch vor dem Erreichen des Gebäudes und dem Eindringen ins Mauerwerk aufgehalten, d. h. weiterer Wasser- und Schadsalzeintrag ins Mauerwerk wird vermieden. Setz- und Schwundrisse bis ca. 5 mm Breite werden durch die flexible Abdichtung überbrückt; der Wasserdruck wird durch die Dränagemaßnahmen vermindert.Nachteile:Hoher Arbeitsaufwand durch Erdarbeiten und landschaftsgärtnerische Maßnahmen. Ggf. ist ein statischer Nachweis erforderlich, ob die allseitige Freilegung ohne Gefährdung für die Standsicherheit durchführbar ist. Im Zweifelsfalle muss abschnittsweise vorgegangen werden, ggf. sind Abstützungen oder vorübergehender Abbau von Lichtschächten an Fensteröffnungen, Podesten und anderen Überbauungen erforderlich.
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