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AGB´s:


Bei Abdichtungsarbeiten übernehmen wir 10 Jahre die volle Gewährleistung für die Dichtigkeit und Funtion der Injektion und Verpressung. Für alle sonstigen Arbeiten gilt die Gewährleistung nach VOB (Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen)

Neufassung der Ausgabe 2009

Vom DVA wurde im Mai 2009 die Neufassung der VOB/A beschlossen. Sie ist nach Inkrafttreten der Änderung der Vergabeverordnung (VgV) am 11. Juni 2010 durch die deutschen Bundesbehörden ab diesem Datum anzuwenden.

Die VOB/A sieht in der neuen Fassung 2009 erstmals bundesweit einheitliche Wertgrenzen für beschränkte und freihändige Vergaben vor. Außerdem ist als Erleichterung für Bieter vorgesehen, den Eignungsnachweis verstärkt durch einen Eintrag in der Präqualifizierungsliste zu erbringen. Eine solche Liste wird vom Verein für die Präqualifizierung von Bauunternehmen[9] geführt und kann vom Auftraggeber direkt im Internet abgerufen werden. Auch sollen beispielsweise fehlende Erklärungen bei Angeboten künftig kurzfristig nachgefordert werden können, so dass in diesen Fällen kein zwingender Ausschluss des Angebotes mehr erforderlich wäre.

VOB/B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen

Bei den Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen handelt es sich um allgemeine Vertragsbedingungen für Bauverträge. Da die für Bauverträge grundsätzlich geltenden Vorschriften des BGB über den Werkvertrag für viele der im Baurecht auftretenden Probleme keine spezifischen Lösungen bieten, besteht oft das Bedürfnis nach zusätzlichen Regelungen. (Das Werkvertragsrecht des BGB geht von einem statischen Vertrag aus, in der Bauvertragspraxis sind jedoch fast immer Anpassungen des Vertrags an geänderte Umstände oder Wünsche des Auftraggebers notwendig.) Hierfür wurde die VOB/B entwickelt. Diese muss von öffentlichen Auftraggebern zum Bestandteil des Bauvertrags gemacht werden. In der Praxis wird häufig auch von privaten Vertragsparteien in Bauverträgen die Geltung der VOB/B vereinbart.

VOB/C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen

Die VOB/C enthält eine Sammlung von Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV), die gleichzeitig auch als DIN-Normen herausgegeben wurden. Dabei gibt es die DIN 18299 Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art als allgemeine Norm und eine Vielzahl spezieller Regelungen für einzelne Gewerke[10], beispielsweise DIN 18300 (Erdarbeiten), 18331 (Betonarbeiten), DIN 18338 (Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten). Schwerpunkt der einzelnen ATV sind technische Vorschriften, wie die einzelnen Leistungen des Gewerkes auszuführen sind. Weiter sind Regelungen über die Art und Weise der Abrechnung der Leistungen enthalten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Juli 2006 entschieden, dass die Vorgaben der VOB Teil C wesentliche Auslegungskriterien für den Inhalt eines Bauvertrags beinhalten, mithin die VOB Teil C von besonderer Bedeutung im Baurecht ist. Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 5 VOB/B geht die VOB Teil C bei Widersprüchen dem Teil B vor.

Bei Ausschreibungen ist es für den Planer enorm wichtig, VOB-gerechte Texte zu erstellen. Mittlerweile landen viele Ausschreibungen bei Bauunternehmen nicht mehr nur in der Kalkulationsabteilung, sondern auch in der Rechtsabteilung. Dort werden die Positionen auf Mängel geprüft, um später (evtl. überzogene) Nachträge platzieren zu können. VOB-gerechte Ausschreibungstexte werden u. a. durch den Gemeinsamen Ausschuss Elektronik im Bauwesen (GAEB) herausgegeben.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/B gilt dann, wenn im Bauvertrag die Geltung der VOB/B vereinbart ist, auch die VOB/C als Bestandteil des Vertrags.